Im Notfall

In dieser Rubrik finden Sie allgemeine Hinweise, wie Sie sich nach Kenntniserlangung, dass ein Strafverfahren gegen Sie vorliegt, zunächst verhalten sollten.

Zwei besondere Notfall- bzw. Ausnahmesituationen sind hier gesondert hervorgehoben:

Durchsuchung
Festnahme oder Verhaftung


Sollten Sie ein Schreiben von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erhalten oder auf andere Weise erfahren, dass Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sind, sollten Sie grundsätzlich bitte die folgenden Dinge beherzigen:


Schweigen ist Gold!
Bitte vergegenwärtigen Sie sich als Erstes das essentiellste Recht eines Beschuldigten, zum Tatvorwurf vollständig schweigen zu dürfen („Schweigerecht“). So müssen Sie als Beschuldigter weder auf Fragen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Sache antworten noch auf eine Vorladung der Polizei reagieren. Der Staat muss Ihnen eine Straftat nachweisen. Ein Beschuldigter muss gerade nicht seine Unschuld beweisen - im Gegenteil gilt er so lange als unschuldig, bis seine Schuld erwiesen ist (Unschuldsvermutung).

Bitte bewahren Sie Ruhe!
Während man im alltäglichen, zwischenmenschlichen Bereich (in einer Partnerschaft, unter Freunden oder Familie) Schweigen für verdächtig halten mag, darf vollständiges Schweigen eines Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht in keiner Weise nachteilig gewertet werden. Begehen Sie daher bitte nicht den Fehler, vorschnell auf eigene Faust gegenüber den Ermittlungsbehörden Angaben zur Sache zu machen, da diese grundsätzlich verwertbar sind und somit die Gefahr eines frühen - womöglich sogar irreparablen! - Eigentors besteht.

Lassen Sie sich insbesondere nicht von einem Ermittlungsbeamten in ein Gespräch verwickeln und gehen Sie nicht auf vermeintliche Versprechungen ein, die Sie zu spontanen Angaben verleiten könnten. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

Zögern Sie allerdings nicht!
„Ruhe bewahren“ bedeutet wiederum nicht, gar nichts zu tun. Was Sie in jedem Fall schnellstmöglich tun sollten, ist, Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen.

In Alltagssituationen ist es menschlich nachvollziehbar, wenn man unangenehme Gedanken einfach von sich fern hält und nicht beachtet. Leider übertragen nicht wenige Beschuldigte dieses Verhalten auch auf Ihr eigenes Strafverfahren und verleugnen zum Selbstschutz dessen Existenz in der irrigen Annahme, sich hiermit etwas Gutes zu tun.

Ein laufendes Strafverfahren zu ignorieren, indem man sich nicht um einen Rechtsanwalt kümmert oder die Post gar nicht mehr öffnet, ist jedoch keinesfalls eine gute Idee. Im schlimmsten Fall verstreichen hierdurch entscheidende Fristen, was später ggf. nicht mehr geheilt werden kann. Auch kann zumindest wertvolle Zeit vergehen, in denen bestimmte Beweismittel (z.B. Entlastungszeugen) hätten ermittelt werden können oder nach deren Ablauf sich die Staatsanwaltschaft womöglich bereits einen ungünstigen Eindruck von der Sachlage gemacht hat, den man mit frühzeitiger Verteidigung hätte verhindern bzw. beeinflussen können.

Sollten Sie also Kenntnis davon erhalten, Beschuldigter in einem Strafverfahren zu sein, seien Sie vernünftig und kontaktieren umgehend einen Rechtsanwalt. Als Ihr Strafverteidiger habe ich das Recht auf vollständige Akteneinsicht und kann hiernach in jedem Stadium des Verfahrens den objektiven Ermittlungsstand erfahren und bewerten. Erst auf dieser Grundlage kann eine Strategie sinnvoll mit Ihnen erarbeitet und besprochen werden. Auch besteht dann immer noch die Möglichkeit, eine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht abzugeben.