Durchsuchung
Zu den grundsätzlichen Empfehlungen, die generell für Beschuldigte eines Strafverfahrens gelten, gelangen Sie hier.
Eine Durchsuchung i.S.d. §§ 102ff. StPO dient dem Auffinden von Personen, Gegenständen und/oder Beweismitteln im Rahmen eines Strafverfahrens. Sie setzt (lediglich) einen Anfangsverdacht, die Möglichkeit, hierdurch den Beschuldigten oder Beweismittel zu finden, sowie eine richterliche Anordnung (bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen) voraus und muss schließlich auch verhältnismäßig sein.
Trotz dieser vermeintlich geringen rechtlichen Voraussetzungen stellt eine Durchsuchung, insbesondere des Hauses oder der Wohnung, einen massiven Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten dar und trifft ihn zudem in aller Regel überraschend (was es aus Sicht der Ermittlungsbehörden auch gerade soll!). Verständlicherweise sind viele von einer solchen Situation überrumpelt und agieren daher nicht überlegt.
Wie immer sollten die ersten drei gedanklichen Schritte für Sie lauten:
Die folgenden Empfehlungen dienen nicht nur einem möglichst reibungslosen Ablauf der Durchsuchung, sondern auch einer wichtigen Dokumentation etwaiger rechtlicher Verstöße, die später in einer Beschwerde gerügt werden können.
• Bewahren Sie Ruhe!
• Machen Sie keine Angaben zur Sache! (Schweigerecht)
• Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger, damit dieser Ihnen nicht nur raten kann, wie Sie sich verhalten sollen, sondern im besten Fall bei der Durchsuchung mit anwesend ist. Bitten Sie also die Beamten, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Verteidigers zu warten.
• Leisten Sie keinen Widerstand! (gemeint ist Gewalt oder Drohung mit Gewalt, vgl. §§ 113, 114 StGB)
• Vernichten oder verstecken Sie auf keinen Fall etwaige Beweismittel! Das gilt insbesondere auch für Mitbewohner!
• Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen (Sofern Ihnen nicht ohnehin eine Abschrift ausgehändigt wird, machen Sie eine Kopie oder ein Foto vom Durchsuchungsbeschluss.)
• Lassen Sie sich – unter Vorlage des jeweiligen Dienstausweises – die Namen der anwesenden Ermittlungsbeamten geben
• Notieren Sie außerdem alles, was Ihnen auffällig oder ungewöhnlich erscheint (spätestens direkt im Nachgang als Gedächtnisprotokoll)
• Gewähren Sie Zugang zu den Räumen, die vom Durchsuchungsbeschluss umfasst sind
• Widersprechen Sie ausdrücklich der Sicherstellung und lassen dies auch protokollieren! Formell sind dann die Gegenstände und Unterlagen, die von den Ermittlungsbeamten mitgenommen werden, nicht „sichergestellt“, sondern „beschlagnahmt“
• Lassen Sie sich das Protokoll der Durchsuchung sowie über jeden einzelnen beschlagnahmten Gegenstand aushändigen
• Unterschreiben Sie nichts!
Sollte es sich wiederum um eine Durchsuchung der Geschäftsräume handeln, sollten Sie neben den bereits genannten Empfehlungen zum einen die Geschäftsführung umgehend informieren (sofern es sich dabei nicht um Sie selbst handelt) und zudem die übrigen Mitarbeiter auf die Verhaltensregeln entsprechend hinweisen. Auch kann es hierbei ggf. sogar sinnvoll sein, gesuchte Unterlagen freiwillig herauszugeben, um die Dauer der Durchsuchung zu reduzieren und den Ablauf des Geschäftsbetriebs somit geringstmöglich zu gefährden.