Das Betäubungsmittelstrafrecht bestimmt sich in erster Linie durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Es stellt den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln (z.B. Kokain, Heroin, Amphetamine, Methamphetamine) unter Strafe, u.a. das Handeltreiben, den Verkauf, die Herstellung, den Anbau, die Ein- und Ausfuhr oder die Inverkehrbringung, aber auch den Erwerb und den bloßen Besitz. Die Höhe der Strafandrohung bemisst sich hierbei letztlich nicht nur anhand der Art der Droge, sondern insbesondere auch der Menge.
Besonders gravierend ist hierbei die Überschreitung einer „nicht geringen Menge“ (gemeint ist dabei der Wirkstoffgehalt, nicht das Gewicht der sichergestellten Drogen), wobei die Rechtsprechung für die jeweiligen Betäubungsmittel jeweils andere Grenzwerte festgelegt hat. Bei Überschreitung dieser Menge wird ein entsprechender Verstoß zu einem Verbrechen, sodass beispielsweise bereits der bloße Besitz einer nicht geringen Menge eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht.
Gerade weil Verstöße gegen das BtMG oftmals mit einer hohen Strafandrohung verbunden sind, sind in diesem Bereich bereits im Ermittlungsverfahren verschiedene Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) oder gar der Einsatz verdeckter Ermittler oder V-Leuten denkbar und je nach Fallkonstellation sogar üblich.
Durch das 2024 neu eingeführte Konsumcannabisgesetz (KCanG), infolge dessen Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG eingestuft wird, sind gänzlich neue Strafrahmen und Bestimmungen entstanden, deren Umsetzungen in der Praxis ohne einen Strafverteidiger nicht angemessen zu überblicken sind.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass Betäubungsmittel und Cannabis (insbesondere im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) auch schnell ein Fahrverbot oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen können und zwar nicht nur im strafrechtlichen, sondern vor allem auch im verwaltungsrechtlichen Sinne. Es ist daher besondere Vorsicht vor einer vorschnellen Einlassung geboten, da hierüber oftmals eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörden erfolgt. Hier zeigt sich einmal mehr, dass man als Beschuldigter keinesfalls ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt Angaben zur Sache machen sollte.