Rechtsbehelfe & Rechtsmittel

Ich verteidige Sie (ab Beauftragung) in jeder Lage des Verfahrens, also im Ermittlungsverfahren, Zwischen- und Hauptverfahren (insb. Hauptverhandlung) und der (jeweiligen) Rechtsmittelinstanz (also Berufung und/oder Revision) sowie ggf. in der Strafvollstreckung.


Hierbei gilt grundsätzlich: je früher ein Strafverteidiger beauftragt wird, desto besser. Nichtsdestotrotz kommt es leider nicht selten vor, dass Rechtsanwälte erst kontaktiert werden, wenn bereits eine erste gerichtliche Entscheidung vorliegt.


Im Folgenden möchte ich gängige Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel im Strafrecht vorstellen:


(Einspruch gegen einen) Strafbefehl
Ein Strafbefehl ist eine (vereinfachte) Möglichkeit, ein Strafverfahren im Bereich „leichter“ Kriminalität ohne Hauptverhandlung abzuschließen. Diesen erlässt das Amtsgericht schriftlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft.


Wie bei einer Anklage stellt der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls die abschließende Bewertung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft dar. Als entscheidender Unterschied zur Anklage beantragt sie hierbei jedoch im schriftlichen Wege sogleich die vorgesehene(n) Strafe(n). Dieses Verfahren wurde primär zur Entlastung der Gerichte entwickelt, um in vermeintlich „eindeutigen“ Fällen zu einem schnellen Abschluss zu kommen.


Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es sich dabei oft um Konstellationen handelt, bei denen es gar nicht zu einem Strafbefehl kommen müsste bzw. gute Chancen bestehen, das Verfahren bei frühzeitiger Beauftragung eines Verteidigers womöglich schon im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen oder zumindest bereits deutlich zu Gunsten des Mandanten zu beeinflussen.


Dieser Einflussmöglichkeit sind sich viele Bürger gar nicht bewusst und geben sich ohne Anwalt entweder mit vermeintlich „günstigen“ Geldstrafen zufrieden (ohne zu verstehen, dass ein rechtskräftiger Strafbefehl einer Verurteilung gleichsteht (§ 410 III StPO) und einen Eintrag ins Bundeszentralregister nach sich zieht!) oder warten zumindest erst einmal das gesamte Ermittlungsverfahren ab, ohne einen Verteidiger zu beauftragen, weil „ja noch nichts passiert“ ist.


Kommt es dann doch zu einem Strafbefehl, ist Eile geboten. Wird hiergegen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch eingelegt, wird dieser bzw. die darin verhängte(n) Strafe(n) rechtskräftig (vgl. § 410 I, III StPO). Nach einem form- und fristgerechten Einspruch hingegen kommt es grundsätzlich dann zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht.


Gleichzeitig sollte der Einspruch nicht „reflexartig“ eingelegt werden. Vielmehr sollte man spätestens innerhalb dieser zwei Wochen einen Strafverteidiger beauftragen, um die Chancen und Risiken eines Einspruchs zu besprechen.


Berufung
Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (§ 312 StPO).


Unabhängig davon, ob ein Angeklagter bei der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ohne Anwalt war oder schlichtweg mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, besteht die Möglichkeit, gegen dieses Urteil in Berufung zu gehen.


Bei der Berufung handelt es sich um eine neue Tatsacheninstanz. Die Hauptverhandlung wird also nunmehr vor dem Landgericht erneut durchgeführt, wo u.a. neue entlastende Beweismittel beantragt oder vorgelegt werden können.


Oftmals bestehen hier gute Chancen, zu einem günstigeren Ergebnis zu gelangen. Legt nur der Angeklagte und/oder die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten Berufung ein, gilt zudem das sog. Verschlechterungsverbot. Umgekehrt ist jedoch zu beachten, dass es bei einer zulasten des Angeklagten eingelegten Berufung durch die Staatsanwaltschaft auch zu einem schlechteren Ergebnis kommen kann.


Auch wenn die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels eine Woche ab Urteilsverkündung (§ 314 I StPO) [bzw. bei Abwesenheit des nicht vertretenen Angeklagten ab Zustellung (§ 314 II StPO)] beträgt, sollte dies nicht übereilt bzw. vorschnell geschehen. Vielmehr liegt es in der Verantwortung des Strafverteidigers, vorab über die Sinnhaftigkeit und Chancen der konkreten Berufung aufzuklären und dies ausführlich mit dem Mandanten zu besprechen. 


Eine Berufung muss nicht vorab begründet werden, doch erscheint dies in vielen Fällen sinnvoll. Zumindest sollte man dem Landgericht vorab mitteilen, welcher Zweck hiermit verfolgt wird.


Revision
Eine Revision ist gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts (§ 333 StPO), gegen zweitinstanzliche Urteile des Landgerichts (als Berufungskammer) (§ 333 StPO) sowie als sog. „Sprungrevision“ gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts (§ 335 StPO) ein mögliches Rechtsmittel.


Beim Revisionsverfahren handelt es sich im Gegensatz zur Berufung nicht um eine neue Tatsacheninstanz. Das Urteil wird hier (nur noch) auf Rechtsfehler überprüft.


Auch hier ist dringlichst auf die Frist zur Einlegung von einer Woche ab Urteilsverkündung (§ 341 I StPO) [bzw. bei Abwesenheit des nicht vertretenen Angeklagten ab Zustellung (§ 341 II StPO)] hinzuweisen. Insbesondere ist jedoch zu beachten, dass das Revisionsverfahren nicht ohne einen Rechtsanwalt durchgeführt werden kann, da ein solcher für die Begründung gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 345 II StPO). Die Frist zur Begründung beträgt (grundsätzlich) einen Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist (§ 345 I 1 StPO). In der Praxis sind jedoch die wenigsten Urteile innerhalb von einer Woche schriftlich fertiggestellt und zugestellt, sodass die Begründungfrist dann erst mit der Zustellung des Urteils beginnt (§ 345 I 3 StPO).


Dadurch, dass es sich bei der Revision grundsätzlich um die letzte Möglichkeit handelt, das entsprechende Urteil anzugreifen, sollten zumindest die Chancen zeitnah mit einem Strafverteidiger besprochen werden.


Weitere Rechtsbehelfe
Des Weiteren können Sie mich selbstverständlich auch mit der Durchführung einer Beschwerde, z.B. gegen einen Durchsuchungsbeschluss oder eine andere Ermittlungsmaßnahme, beauftragen. In den meisten Fällen ist dann aber sinnvoll, den Auftrag für das gesamte Strafverfahren zu erteilen.


Auch helfe ich Ihnen gerne bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Wiederaufnahme eines Verfahrens.