Ich verteidige Sie (ab Beauftragung) in jeder Lage des Verfahrens, also im Ermittlungsverfahren, Zwischen- und Hauptverfahren (insb. Hauptverhandlung) und der (jeweiligen) Rechtsmittelinstanz (also Berufung und/oder Revision) sowie ggf. in der Strafvollstreckung.
Hierbei gilt grundsätzlich: je früher ein Strafverteidiger beauftragt wird, desto besser. Nichtsdestotrotz kommt es leider nicht selten vor, dass Rechtsanwälte erst kontaktiert werden, wenn bereits eine erste gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Im Folgenden möchte ich gängige Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel im Strafrecht vorstellen:
(Einspruch gegen einen) Strafbefehl
Ein Strafbefehl ist eine (vereinfachte) Möglichkeit, ein Strafverfahren im Bereich „leichter“ Kriminalität ohne Hauptverhandlung abzuschließen. Diesen erlässt das Amtsgericht schriftlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft.
Wie bei einer Anklage stellt der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls die abschließende Bewertung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft dar. Als entscheidender Unterschied zur Anklage beantragt sie hierbei jedoch im schriftlichen Wege sogleich die vorgesehene(n) Strafe(n). Dieses Verfahren wurde primär zur Entlastung der Gerichte entwickelt, um in vermeintlich „eindeutigen“ Fällen zu einem schnellen Abschluss zu kommen.
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es sich dabei oft um Konstellationen handelt, bei denen es gar nicht zu einem Strafbefehl kommen müsste bzw. gute Chancen bestehen, das Verfahren bei frühzeitiger Beauftragung eines Verteidigers womöglich schon im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen oder zumindest bereits deutlich zu Gunsten des Mandanten zu beeinflussen.
Dieser Einflussmöglichkeit sind sich viele Bürger gar nicht bewusst und geben sich ohne Anwalt entweder mit vermeintlich „günstigen“ Geldstrafen zufrieden (ohne zu verstehen, dass ein rechtskräftiger Strafbefehl einer Verurteilung gleichsteht (§ 410 III StPO) und einen Eintrag ins Bundeszentralregister nach sich zieht!) oder warten zumindest erst einmal das gesamte Ermittlungsverfahren ab, ohne einen Verteidiger zu beauftragen, weil „ja noch nichts passiert“ ist.
Kommt es dann doch zu einem Strafbefehl, ist Eile geboten. Wird hiergegen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch eingelegt, wird dieser bzw. die darin verhängte(n) Strafe(n) rechtskräftig (vgl. § 410 I, III StPO). Nach einem form- und fristgerechten Einspruch hingegen kommt es grundsätzlich dann zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht.
Gleichzeitig sollte der Einspruch nicht „reflexartig“ eingelegt werden. Vielmehr sollte man spätestens innerhalb dieser zwei Wochen einen Strafverteidiger beauftragen, um die Chancen und Risiken eines Einspruchs zu besprechen.
Berufung
Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (§ 312 StPO).
Unabhängig davon, ob ein Angeklagter bei der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ohne Anwalt war oder schlichtweg mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, besteht die Möglichkeit, gegen dieses Urteil in Berufung zu gehen.
Bei der Berufung handelt es sich um eine neue Tatsacheninstanz. Die Hauptverhandlung wird also nunmehr vor dem Landgericht erneut durchgeführt, wo u.a. neue entlastende Beweismittel beantragt oder vorgelegt werden können.
Oftmals bestehen hier gute Chancen, zu einem günstigeren Ergebnis zu gelangen. Legt nur der Angeklagte und/oder die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten Berufung ein, gilt zudem das sog. Verschlechterungsverbot. Umgekehrt ist jedoch zu beachten, dass es bei einer zulasten des Angeklagten eingelegten Berufung durch die Staatsanwaltschaft auch zu einem schlechteren Ergebnis kommen kann.
Auch wenn die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels eine Woche ab Urteilsverkündung (§ 314 I StPO) [bzw. bei Abwesenheit des nicht vertretenen Angeklagten ab Zustellung (§ 314 II StPO)] beträgt, sollte dies nicht übereilt bzw. vorschnell geschehen. Vielmehr liegt es in der Verantwortung des Strafverteidigers, vorab über die Sinnhaftigkeit und Chancen der konkreten Berufung aufzuklären und dies ausführlich mit dem Mandanten zu besprechen.
Eine Berufung muss nicht vorab begründet werden, doch erscheint dies in vielen Fällen sinnvoll. Zumindest sollte man dem Landgericht vorab mitteilen, welcher Zweck hiermit verfolgt wird.
Revision
Eine Revision ist gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts (§ 333 StPO), gegen zweitinstanzliche Urteile des Landgerichts (als Berufungskammer) (§ 333 StPO) sowie als sog. „Sprungrevision“ gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts (§ 335 StPO) ein mögliches Rechtsmittel.
Beim Revisionsverfahren handelt es sich im Gegensatz zur Berufung nicht um eine neue Tatsacheninstanz. Das Urteil wird hier (nur noch) auf Rechtsfehler überprüft.
Auch hier ist dringlichst auf die Frist zur Einlegung von einer Woche ab Urteilsverkündung (§ 341 I StPO) [bzw. bei Abwesenheit des nicht vertretenen Angeklagten ab Zustellung (§ 341 II StPO)] hinzuweisen. Insbesondere ist jedoch zu beachten, dass das Revisionsverfahren nicht ohne einen Rechtsanwalt durchgeführt werden kann, da ein solcher für die Begründung gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 345 II StPO). Die Frist zur Begründung beträgt (grundsätzlich) einen Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist (§ 345 I 1 StPO). In der Praxis sind jedoch die wenigsten Urteile innerhalb von einer Woche schriftlich fertiggestellt und zugestellt, sodass die Begründungfrist dann erst mit der Zustellung des Urteils beginnt (§ 345 I 3 StPO).
Dadurch, dass es sich bei der Revision grundsätzlich um die letzte Möglichkeit handelt, das entsprechende Urteil anzugreifen, sollten zumindest die Chancen zeitnah mit einem Strafverteidiger besprochen werden.
Rechtsbehelfe gegen einen Haftbefehl / Untersuchungshaft
Wird gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen und die Untersuchungshaft angeordnet, ist dies in aller Regel nicht nur für denjenigen selbst, sondern auch für sein näheres Umfeld ein schwerer Einschnitt. Auch wenn die Untersuchungshaft nur der Sicherung des Verfahrens dient und rein formell keine Strafe darstellt, also weiterhin die Unschuldsvermutung gilt, ist sie für den Beschuldigten dennoch eine unmittelbar spürbare (vorläufige!) Konsequenz aus dem noch laufenden Strafverfahren.
Beruhigend kann hierbei sein, dass es in Form einer Haftprüfung oder Haftbeschwerde Möglichkeiten gibt, die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft gerichtlich überprüfen zu lassen. Welcher der beiden Rechtsbehelfe im konkreten Fall zielführender ist, ist stets individuell und nach Akteneinsicht zu beurteilen.
Für eine Haftprüfung spricht, dass der Beschuldigte nur bei dieser einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung hat (§ 118 I StPO, eingeschränkt durch § 118 IV StPO) und das Gericht sich hierbei einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten machen kann. Zudem muss diese innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung erfolgen, zwingt das Gericht also zu einer zeitnahen Prüfung (§ 118 V StPO). Gleichwohl sollte die Haftprüfung nicht reflexartig bzw. ohne die nötige Vorbereitung eingelegt werden, da im erfolglosen Falle eine weitere Haftprüfung erst erfolgen kann, wenn der Beschuldigte schon mindestens drei Monate in Untersuchungshaft gegessen hat und die letzte Haftprüfung bereits zwei Monate her ist (§ 118 III StPO).
Der Vorteil einer Haftbeschwerde wiederum liegt darin, dass sich ein höheres Gericht mit dem Haftbefehl auseinandersetzen muss, das in der Regel mehr Zeit hat, dessen Voraussetzungen gründlich(er) zu prüfen. Andererseits dauert diese Prozedur länger und birgt zusätzlich die Gefahr, dass sich im erfolglosen Fall bestimmte Ermittlungsergebnisse psychologisch erhärten, wenn das Instanzgericht später feststellt, dass bereits ein höheres Gericht nach Aktenlage zulasten des Beschuldigten entschieden hat.
Je nach Fallkonstellation können unterschiedliche Voraussetzungen des Haftbefehls vom Strafverteidiger in Zweifel gezogen werden. Im bestmöglichen Fall kann bereits ein dringender Tatverdacht ausgeräumt werden (§ 112 I 1 StPO), d.h. zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer der (nach deutschem Recht zu beurteilenden) vorgeworfenen Straftat(en) ist.
Doch selbst wenn das Gericht einen dringenden Tatverdacht annimmt, kann im nächsten Schritt zur Diskussion gestellt werden, ob auch ein Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr; subsidiär auch Schwerkriminalität i.S.d. § 112 III StPO sowie Wiederholungsgefahr, § 112a StPO) vorliegt (§ 112 I 1 StPO).
Schließlich muss die Anordnung der Untersuchungshaft auch verhältnismäßig sein (§ 112 I 2 StPO), darf also zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Verhältnis stehen.
Selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen eines Haftbefehls bestehen Chancen, zumindest dessen Außervollzugsetzung zu erreichen, d.h. dass weniger einschneidende Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens ausreichend sind (§ 116 StPO). Der in der Praxis häufigste Haftgrund ist die Fluchtgefahr und dementsprechend sind dies auch die gängigsten Konstellationen, in denen der Beschuldigte durch das Befolgen bestimmter Anweisungen (z.B. sich regelmäßig beim Gericht, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihm bestimmten Dienststelle zu melden) oder die Zahlung einer Sicherheitsleistung („Kaution“) in Freiheit kommen kann.
Ziel einer Haftprüfung oder Haftbeschwerde ist letztlich immer, dass der Haftbefehl aufgehoben oder hilfsweise zumindest außer Vollzug gesetzt wird.
Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass auch gegen haftgrundbezogene Beschränkungen (§ 119 V StPO) oder eine Maßnahme der Vollzugsbehörde (§ 119a I StPO) jeweils gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann.
Empfehlungen zum richtigen Verhalten nach einer Verhaftung finden Sie hier.
Weitere Rechtsbehelfe
Des Weiteren können Sie mich selbstverständlich auch mit der Durchführung einer Beschwerde, z.B. gegen einen Durchsuchungsbeschluss oder eine andere Ermittlungsmaßnahme, beauftragen. In den meisten Fällen ist dann aber sinnvoll, den Auftrag für das gesamte Strafverfahren zu erteilen.
Auch helfe ich Ihnen gerne bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme eines Verfahrens.